Stirbt der Versicherungsnehmer einer Tierhaftpflicht bei Die Haftpflichtkasse, geht der Vertrag für Hund oder Pferd auf den Erben des Tieres über. Ist ein Mindestalter von 60 Jahren Voraussetzung und der Erbe hat dieses noch nicht erreicht, wird ab der nächsten Beitragsfälligkeit der reguläre Tarifbeitrag fällig; der Erbe kann außerdem zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Verstirbt der Versicherungsnehmer, geht der Vertrag auf den Erben des Tieres über.
Ist die Vollendung des 60. Lebensjahres Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz und hat der Erbe das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ab der nächsten Beitragsfälligkeit der reguläre Tarifbeitrag zu entrichten.
Der Erbe ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer stirbt, endet der Vertrag nicht automatisch, sondern läuft bei demjenigen weiter, der das Tier erbt. War für den Versicherungsschutz ein Mindestalter von 60 Jahren nötig und ist der Erbe jünger, muss er ab der nächsten Beitragsfälligkeit den regulären Tarifbeitrag zahlen. Der Erbe kann den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Tierhaftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Der Vertrag geht auf den Erben des Tieres über und läuft dort weiter.
Muss der Erbe einen anderen Beitrag zahlen?
Wenn das vollendete 60. Lebensjahr Voraussetzung für den Versicherungsschutz war und der Erbe dieses Alter noch nicht erreicht hat, ist ab der nächsten Beitragsfälligkeit der reguläre Tarifbeitrag zu zahlen.
Kann der Erbe den Vertrag beenden?
Ja, der Erbe darf das Versicherungsverhältnis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026