Wer als Tierhalter über die Haftpflichtkasse abgesichert ist, kann mit dem Zusatzbaustein Schadenersatzrechtsschutz seine Schadenersatzansprüche gegen eine private Person durchsetzen lassen – etwa die Feststellung des Verursachers, die Klärung der Schadenhöhe und die Vollstreckung eines Urteils. Der Rechtsschutz gilt nur zusammen mit der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung, deckt Anwalts-, Gerichts- und weitere Verfahrenskosten und greift in der EU, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und der Schweiz.
Der Rechtsschutz zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gilt versichert. Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch in der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung versichert sind.
Dieser Rechtsschutz kann nicht allein abgeschlossen werden. Der Abschluss oder das Bestehen dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung ist unabdingbare Voraussetzung.
Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt und gilt für die Dauer von mindestens einem Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung.
Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der geltenden Frist sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.
§ 2
Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und dass die aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung versichert wären.
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte Person dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung ist.
Gegenstand der Rechtsschutz-Versicherung ist:
- die Feststellung der Schadenverursachung durch den Dritten
- die Feststellung der Schadenhöhe
- die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils
- die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.
§ 3
Soweit nicht ein anderer Rechtsschutz-Versicherer für die versicherte Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Versicherer:
- bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.
- bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
- die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.
- die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
- die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache.
- die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist.
- die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen, maximal 2.500 EUR.
- die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden ihm in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze als vereinbart. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, in Norwegen und in der Schweiz.
§ 4
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er:
- dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
- den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen.
- soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, für die Minderung des Schadens zu sorgen. Das bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen.
Zur Schadenminderung gehört zum Beispiel (Aufzählung nicht abschließend):
- nicht zwei oder mehr Prozesse zu führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung)
- auf zusätzliche Klageanträge zu verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus:
- wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt
- wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Der Versicherungsnehmer hat:
- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen
- dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben
Wird eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes setzt bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 5
Die Höhe der Versicherungssumme und des Jahresbeitrags richtet sich nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen, die Bestandteil dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung sind.
Die Prämien sind Jahresprämien und im Voraus zusammen mit den Prämien zu dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung zu zahlen.
§ 6
Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des sich aus dem neuen Tarif ergebenden Beitrags anzuheben.
Eine solche Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.
Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Vertragsgrundlage auch für diese Zusatzdeckung zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung, sofern in den vorgenannten Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte aufgeführt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
§ 7
Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Rechtsschutz-Versicherung nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechtsschutz-Versicherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Die Rechtsschutz-Versicherung kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Zusatzbaustein hilft dabei, Schadenersatzansprüche gegen eine private Person durchzusetzen – zum Beispiel wenn ein anderer den Schaden verursacht hat und dafür haften muss. Der Versicherer übernimmt dabei die Kosten für Anwalt, Gericht, Übersetzungen, Dolmetscher und weitere Verfahrensschritte, im In- wie im Ausland. Der Baustein ist nur zusammen mit der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung möglich und gilt in der EU, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und der Schweiz. Der Versicherungsnehmer muss den Fall unverzüglich melden, mitwirken und die Kosten möglichst gering halten, sonst kann der Versicherungsschutz gekürzt werden oder entfallen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026