In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gehört es zu den Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls, besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen – ausgenommen, wenn dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Beseitigung besonders gefahrdrohender Umstände:
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer es verlangt, sollen Sie erkennbare Gefahrenquellen innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Ist eine solche Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zumutbar, entfällt diese Pflicht. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, wird er ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Muss ich gefahrdrohende Umstände von mir aus beseitigen?
Besonders gefahrdrohende Umstände sind auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Gibt es Ausnahmen von dieser Beseitigungspflicht?
Ja. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Innerhalb welcher Frist muss ich handeln?
Die Beseitigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.