Bei der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse entscheidet die Art der Obliegenheitsverletzung darüber, ob der Versicherungsschutz bestehen bleibt, gekürzt wird oder entfällt – und wann der Versicherer fristlos kündigen darf. Erfahren Sie, wie sich Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und ein bloßes Versehen unterscheiden und welche Nachweise den Schutz erhalten.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
1. Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
2. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: BBR A. IV. Ziff. 22
In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu AHB Ziff. 26 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer im Rahmen Ihres Vertrags einhalten sollen. Wie sich ein Verstoß auswirkt, hängt vom Grad des Verschuldens ab: Bei Vorsatz droht der Verlust des Versicherungsschutzes, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Können Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass der Verstoß keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder die Leistung hatte, bleibt der Schutz erhalten. Beruht ein Versäumnis lediglich auf einem Versehen und holen Sie es nach dem Erkennen sofort nach, bleibt der Versicherungsschutz in der aktuellen Privathaftpflicht ebenfalls bestehen.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wird eine Obliegenheit aus dem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Kann der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Es besteht kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Bleibt der Schutz bei einem bloßen Versehen bestehen?
Ja. Unterlässt der Versicherungsnehmer fahrlässig eine Anzeige oder die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht in der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotz Verletzung erhalten?
Der Schutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.