In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wird ein Anspruch angemeldet, ist die Verjährung bis zur Entscheidung des Versicherers gehemmt.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden – nach einer bestimmten Zeit verjähren sie. Wie lange die Frist genau läuft, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Solange der Versicherer über einen angemeldeten Anspruch noch nicht entschieden hat, läuft die Verjährungsfrist in dieser Zeit nicht weiter.
Häufige Fragen
In welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Verjährungsfrist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ein Anspruch angemeldet wurde?
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Bis wann ist die Verjährung nach einer Anmeldung gehemmt?
Die Hemmung besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.