Bei der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer grundsätzlich ausgeschlossen – doch übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Krankenversicherungen, Arbeitgebern und weiteren Versicherern wegen Personenschäden gelten ausdrücklich als mitversichert.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt für Regressansprüche bei Haftpflichtansprüchen der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den Versicherungsnehmer wegen Personenschäden Folgendes:
Grundsätzlich sind im Rahmen der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen.
Ausdrücklich mitversichert gelten jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von:
- Trägern der Sozialversicherung
- Trägern der Sozialhilfe
- privaten Krankenversicherungen
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern
- sonstigen Versicherern
Beispiel
Herr Graf lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren dreijähriger Tochter zusammen. Während die Kindesmutter allein einkaufen geht, stürzt zu Hause ihr Kind in einem unbeaufsichtigten Moment und bricht sich dabei einen Arm. Die Krankenkasse des Kindes stellt nach Abschluss der Heilbehandlung Regressansprüche gegen Herrn Graf, da er seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Herrn Graf nimmt den Fall auf.
Was bedeutet das konkret?
Verlangen mitversicherte Personen selbst Schadenersatz vom Versicherungsnehmer, ist das üblicherweise nicht abgedeckt. Anders liegt der Fall, wenn zum Beispiel eine Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger Leistungen für einen Personenschaden erbracht hat und diese Kosten anschließend vom Versicherungsnehmer zurückfordert. Solche übergangsfähigen Rückforderungen können über die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse mitversichert sein.
Häufige Fragen
Sind Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer abgedeckt?
Grundsätzlich sind Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer in der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse ausgeschlossen.
Welche Regressansprüche gelten trotzdem als mitversichert?
Mitversichert gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, von privaten Krankenversicherungen, von öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie von sonstigen Versicherern.
Für welche Art von Schäden gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für Regressansprüche wegen Personenschäden.
Wie greift der Versicherungsschutz im Beispiel von Herrn Graf?
Nachdem sich das dreijährige Kind zu Hause einen Arm gebrochen hatte, stellte die Krankenkasse des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Regressansprüche gegen Herrn Graf. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Herrn Graf nimmt den Fall auf.