Wann Eltern in der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Schäden ihrer minderjährigen Kinder einstehen müssen, hängt entscheidend von der Aufsichtspflicht ab: Nur bei deren Verletzung besteht eine Ersatzpflicht. Zwei anschauliche Beispiele zeigen, wann die Geschädigten entschädigt werden und wann unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden.
Eltern haften für Schäden ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn ein Schaden eintritt und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, ist die Aufsichtsperson für diesen Schaden nicht ersatzpflichtig (§ 832 BGB).
Beispiele
1.) Die dreijährige Marion fährt mit ihrem Dreirad auf dem Marktplatz eine ältere Dame um. Frau Timm, die Mutter von Marion, ist nicht in der Nähe, als das passiert. Sie sitzt beim gemütlichen Plausch mit ihrer Freundin im Café am Marktplatz und verletzt hierdurch ihre Aufsichtspflicht. Infolgedessen bekommt die Geschädigte eine Entschädigung für ihre erlittenen Verletzungen von der aktuellen Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse von Frau Timm.
2.) Der fünfjährige Kevin fährt in Begleitung seiner Mutter, Frau Kroll, mit dem Rad und beschädigt dabei das Auto des Nachbarn. Eine Haftung des Kindes besteht nicht und die Mutter hat in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Nachbar macht Schadenersatzanspruch geltend. Die aktuelle Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse von Frau Kroll bietet Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Was bedeutet das konkret?
Entscheidend ist, ob die Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht erfüllt hat. Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht ausreichend beaufsichtigt und entsteht dadurch ein Schaden, kommt die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für berechtigte Ansprüche der Geschädigten auf. Wurde die Aufsichtspflicht dagegen erfüllt, besteht keine Ersatzpflicht – hier hilft die Versicherung, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Häufige Fragen
Wann haften Eltern für Schäden ihrer Kinder?
Eltern haften für Schäden ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB).
Was gilt, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde?
Wenn ein Schaden eintritt und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, ist die Aufsichtsperson für diesen Schaden nicht ersatzpflichtig.
Was übernimmt die Versicherung bei verletzter Aufsichtspflicht?
Bei verletzter Aufsichtspflicht erhält die geschädigte Person eine Entschädigung von der Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse – wie im Beispiel von Frau Timm, deren Tochter mit dem Dreirad eine ältere Dame umfährt.
Was passiert bei unberechtigten Ansprüchen?
Besteht keine Haftung und wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt, bietet die Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Ansprüche – wie im Beispiel von Frau Kroll.