Wer als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde tätig ist, genießt in der Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse Versicherungsschutz, sofern keine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung greift. Ein anschauliches Beispiel zeigt, wie die Regulierung bei einem Schaden durch ein gehütetes Pferd abläuft und welche Ansprüche mitversichert sind.
In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde mitversichert, soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht.
Mögliche Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Pferden und Fuhrwerken sind nicht mitversichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
Wichtiger Hinweis: Ansprüche des Halters / Eigentümers gegen den Versicherungsnehmer
Diese Ansprüche sind mitversichert über "geliehene Sachen".
Beispiel
Weil der Eigentümer für ein halbes Jahr ins Ausland muss, erklärt sich Frau Glöckner bereit, in dieser Zeit dessen Pferd zu hüten. Als sie das Pferd vom Stall auf die Koppel führt, tritt es plötzlich aus und beschädigt ein geparktes Fahrzeug. Frau Glöckners Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse reguliert die berechtigten Ansprüche des Fahrzeughalters.
Was bedeutet das konkret?
Wer privat und nicht berufsmäßig auf ein fremdes Pferd aufpasst, ist über die Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse abgesichert – vorausgesetzt, es besteht kein Schutz über eine Tierhalterhaftpflicht. Schäden, die das gehütete Pferd bei Dritten verursacht, sind grundsätzlich abgedeckt. Ansprüche des Halters oder Eigentümers selbst laufen dabei über die Regelung zu geliehenen Sachen, während bei Personenschäden ein besonderer Rahmen gilt.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich das Pferd eines Freundes hüte?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde ist mitversichert, soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht.
Sind Ansprüche des Halters oder Eigentümers des Pferdes mitversichert?
Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Pferden und Fuhrwerken sind nicht mitversichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Über den Baustein "geliehene Sachen" sind diese Ansprüche mitversichert.
Was passiert, wenn das gehütete Pferd ein fremdes Fahrzeug beschädigt?
Wie im Beispiel von Frau Glöckner reguliert die Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse die berechtigten Ansprüche des Fahrzeughalters.
Gilt der Schutz auch für gewerbsmäßiges Hüten?
Nein, mitversichert ist ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde.