Wer als Mieter in der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse einen Mietsachschaden verursacht, ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme abgesichert – etwa bei beschädigten Wohnräumen oder privat gemieteten Räumen in Gebäuden. Zwei anschauliche Beispiele zeigen, wie die Regulierung mit dem Vermieter abläuft und welche Schäden ausgeschlossen sind.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme mitversichert.
Beispiel 1
Der Teppichboden in der Mietwohnung von Frau Huber wird durch herabfallende Zigarettenglut beschädigt. Die Regulierung des Schadens klärt ihre Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse mit dem Vermieter.
Beispiel 2
Herr Kraus hat für seine private Geburtstagsfeier eine Grillhütte angemietet. Beim ausgelassenen Feiern beschädigt eine herunterfallende Flasche eine der Bodenfliesen der Hütte. Auch hier setzt sich die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Herrn Kraus mit dem Vermieter zwecks Schadenregulierung in Verbindung.
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Mieter privat genutzte Räume oder Gebäude beschädigen, kann die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für den Schaden einstehen – im Rahmen der im Versicherungsschein vereinbarten Summe. Dabei tritt die Versicherung mit dem Vermieter in Kontakt, um die Regulierung zu klären. Für bestimmte Schadenarten wie normale Abnutzung, technische Anlagen und Geräte oder Glasschäden gilt der Schutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Was ist ein Mietsachschaden in der Privaten Haftpflichtversicherung?
Damit ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden gemeint. Diese ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme mitversichert.
Bis zu welcher Höhe sind Mietsachschäden abgesichert?
Der Schutz gilt im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme, maximal bis 10.000.000 EUR.
Welche Objekte sind neben Wohnräumen mitversichert?
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Was passiert bei einem Schaden an einer gemieteten Wohnung?
Wie die Beispiele zeigen, setzt sich die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse zur Schadenregulierung mit dem Vermieter in Verbindung.