Wer in der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos wird, kann seinen Vertrag bei fortbestehendem Versicherungsschutz für maximal 12 Monate beitragsfrei stellen lassen – vorausgesetzt, bestimmte Kriterien zu Beschäftigung, Vertragsdauer und Nachweisen sind erfüllt.
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
(1) Begriff der Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
- a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt wird und
- b) Arbeitslosengeld (gem. SGB III) oder Arbeitslosengeld II (gem. SGB II) bezieht.
(2) Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer
- a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) und
- b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
- c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
- d) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht.
(3) Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate von der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und sollte er dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos werden, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
(4) Nachweispflicht
Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragsstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Was bedeutet das konkret?
Verlierst du unverschuldet und unfreiwillig deinen Job, bevor du 58 Jahre alt bist, kannst du deine Private Haftpflichtversicherung eine Zeit lang weiterlaufen lassen, ohne dafür zu bezahlen – der Schutz bleibt in dieser Zeit bestehen. Voraussetzung ist, dass du bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos geführt wirst, entsprechende Leistungen beziehst und die genannten Bedingungen zu deiner vorherigen Beschäftigung, zur Vertragsdauer und zu den Nachweisen erfüllst.
Häufige Fragen
Wie lange wird der Vertrag beitragsfrei gestellt?
Der Versicherungsvertrag wird für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Auch bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit ist die Beitragsfreistellung auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie müssen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) gestanden haben, der Versicherungsvertrag muss mindestens 24 Monate bestanden haben, der Beitrag muss bezahlt sein und das Arbeitsverhältnis muss dem deutschen Arbeitsrecht unterlegen haben.
Wann liegt Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des SGB III als arbeitslose Person geführt wird und Arbeitslosengeld (gem. SGB III) oder Arbeitslosengeld II (gem. SGB II) bezieht.
Muss ich das Ende der Arbeitslosigkeit melden?
Ja, die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Zudem sind die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
Besteht der Anspruch auch bei bereits bekannter Arbeitslosigkeit?
Nein. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragsstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.