In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist die Entschädigungsleistung bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch bei mehreren geschützten Personen. Wann mehrere Fälle als einer gelten, wie ein Selbstbehalt wirkt, wie Prozess- und Rentenzahlungen anteilig getragen werden und wann der Versicherer nicht leistet, erfahren Sie hier.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
1. Begrenzung auf die Versicherungssummen:
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
2. Mehrere Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
3. Selbstbehalt:
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt).
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
4. Kosten:
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
5. Prozesskosten bei Überschreiten der Versicherungssumme:
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6. Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
7. Scheitern der verlangten Erledigung eines Haftpflichtanspruchs:
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung des Versicherers hat eine Obergrenze: die vereinbarte Versicherungssumme. Diese Grenze gilt für jeden Versicherungsfall – auch wenn mehrere Personen mitversichert sind. Hängen mehrere Schadenereignisse eng zusammen, werden sie als ein einziger Fall behandelt. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, tragen Sie einen Teil selbst; der Versicherer wehrt dennoch unberechtigte Ansprüche für Sie ab. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, werden Prozesskosten und Rentenzahlungen anteilig übernommen. Und wer eine vom Versicherer gewünschte Erledigung eines Anspruchs blockiert, muss die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Versicherungsfall?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem – insbesondere sachlichem und zeitlichem – Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Zeitpunkt gilt der erste dieser Versicherungsfälle.
Was ist ein Selbstbehalt und wehrt der Versicherer trotzdem Ansprüche ab?
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
Wie werden Prozesskosten getragen, wenn die Versicherungssumme nicht ausreicht?
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Wann muss der Versicherer für Mehraufwand nicht aufkommen?
Scheitert die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.