Bei der Haftpflichtkasse ersetzt die Private Haftpflichtversicherung Sachschäden grundsätzlich zum Zeitwert – im Tarif PHV Einfach Komplett leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers jedoch Schadenersatz zum Neuwert. Erfahren Sie, welche Höchstgrenzen gelten, welche Nachweise nötig sind und welche Gegenstände von der Neuwertentschädigung ausgeschlossen bleiben.
Der Gesetzgeber sieht gemäß § 249 Abs. 1 BGB vor: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Privat-Haftpflichtversicherer ersetzen daher vor allem bei Sachschäden in der Regel den sogenannten „Zeitwert“.
In der Produktlinie PHV Einfach Komplett der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung leistet die Haftpflichtkasse auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz zum Neuwert bis maximal 2.500 EUR.
Im Tarif PHV Einfach Komplett gilt eine Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftpflicht hinaus bis 5.000 € (zusätzlich 20% bei nachhaltiger Neuanschaffung).
Beispiel 1
Herr Brühl ist bei seinem Bekannten zu Gast. Durch wortreiches Gestikulieren stößt er ein Tablett mit offenen Rotweinflaschen um, deren Inhalt sich großflächig auf die weiße Stoffcouch des Gastgebers ergießt. Obwohl sich der Schadenersatzanspruch des Geschädigten nach den gesetzlichen Bestimmungen im Haftpflichtrecht auf den Zeitwert beschränkt, reguliert die Haftpflichtkasse auf Wunsch des Versicherungsnehmers den Neuwert der Couch im Rahmen der PHV Einfach Komplett der Haftpflichtkasse.
Beispiel 2
Frau Winkler zerstört bei einem Besuch bei Bekannten aus Unachtsamkeit die Wohnzimmerlampe. Die Haftpflichtkasse reguliert auf Wunsch von Frau Winkler im Rahmen der PHV Einfach Komplett nicht nur den Zeitwert, den der Geschädigte nach den gesetzlichen Vorschriften lediglich beanspruchen kann, sondern den Neuwert der Lampe.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: BBR C. Ziff. 2
Im Tarif Einfach Komplett gilt folgende Regelung zur Neuwertentschädigung:
Der Versicherer leistet auf Wunsch des VN für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Film- und Fotoapparate
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)
- Brillen jeder Art
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise bekommt eine geschädigte Person bei einem Sachschaden nur den Zeitwert erstattet – also den Wert unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung des beschädigten Gegenstands. Im Tarif PHV Einfach Komplett der Haftpflichtkasse kann der Versicherungsnehmer stattdessen wählen, dass der Schaden zum Neuwert reguliert wird. Damit das greift, muss der Gegenstand recht neu sein und das Kaufdatum belegbar sein. Für bestimmte Geräte- und Gegenstandsarten ist diese Neuwertregelung ausgeschlossen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Werte und Versicherungsbedingungen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Zeitwert und Neuwert?
Der Zeitwert berücksichtigt Alter und Abnutzung eines Gegenstands und ist der Betrag, den ein Geschädigter nach den gesetzlichen Vorschriften des Haftpflichtrechts beanspruchen kann. Der Neuwert ist der Betrag für eine Neuanschaffung. Im Tarif PHV Einfach Komplett leistet die Haftpflichtkasse auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz zum Neuwert.
Bis zu welcher Höhe wird der Neuwert erstattet?
Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Wie alt darf der beschädigte Gegenstand sein?
Der beschädigte oder zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Für welche Gegenstände gilt die Neuwertentschädigung nicht?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager), Computern jeder Art einschließlich tragbarer Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC), Film- und Fotoapparaten, tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte) sowie Brillen jeder Art.