Mit der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind auch Schäden aus der privaten Nutzung von Internet und E-Mail abgesichert – etwa wenn beim Austausch oder der Übermittlung elektronischer Daten unbeabsichtigt ein Computer-Virus übertragen wird oder Daten bei Dritten verändert werden. Erfahren Sie, welcher Schutz gilt und wo die Grenzen liegen.
Zu den abgesicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt die Haftpflichtkasse auch mögliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der privaten Nutzung von Internet oder E-Mail, wie dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten.
Beispiel
Herr Scheider lädt während des Besuches bei einem Bekannten Informationen zu einer privaten Reise aus dem Internet auf dessen PC herunter – und dabei unbewusst auch einen Computer-Virus. Dieser legt den Computer des Bekannten für zwei Tage lahm. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse bietet Versicherungsschutz für den Schaden, der Herrn Scheider durch die Unachtsamkeit ihres Versicherungsnehmers entstanden ist.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: BBR A. IV. Ziff. 8
Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der privaten Nutzung von Internet oder E-Mail, wie dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, auch wenn es sich handelt um Schäden aus:
- a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
- b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen:
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche gegen den VN oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Nutzen Sie Internet oder E-Mail privat und verursachen Sie dabei unbeabsichtigt einen Schaden bei einer anderen Person – zum Beispiel durch die versehentliche Weitergabe eines Computer-Virus oder durch veränderte, gelöschte oder fehlerhaft gespeicherte Daten – greift der Versicherungsschutz der Privaten Haftpflichtversicherung. Auch die Kosten zur Wiederherstellung betroffener Daten sind in dem beschriebenen Rahmen erfasst. Handeln Sie jedoch bewusst gegen Vorschriften oder verletzen Sie absichtlich Pflichten, besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die private Nutzung von Internet und E-Mail mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der privaten Nutzung von Internet oder E-Mail, wie dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten – z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Was gilt, wenn ich unbewusst einen Computer-Virus übertrage?
Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme sind eingeschlossen. Im Beispiel bietet die Haftpflichtkasse Versicherungsschutz, als beim Herunterladen unbewusst ein Virus übertragen wurde.
Werden auch die Kosten zur Wiederherstellung von Daten übernommen?
Ja. Erfasst sind die Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. zur Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten sowie sich ergebende Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weitere Datenveränderungen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche, soweit der VN oder ein Mitversicherter den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.
Wo ist diese Regelung in den Versicherungsbedingungen zu finden?
Die Regelung findet sich in den Versicherungsbedingungen unter BBR A. IV. Ziff. 8, in Ergänzung von Ziff. 7.15 AHB.