In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter beziehungsweise Tageseltern mitversichert – einschließlich der Aufsichtspflicht gegenüber den Tageskindern, selbst wenn es sich um eine Berufsausübung handelt. Zwei Beispiele zeigen, wie der Schutz bei Verletzungen betreuter Kinder greift, und welche Grenzen für Betriebe und Institutionen gelten.
Tagesmütter haften für die durch ihre minderjährigen Tageskinder verursachten Schäden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tageseltern, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht, mitversichert. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Eingeschlossen sind zudem auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber Tagesmutter/Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
Beispiel 1
Gegen ein geringfügiges Entgelt betreut Frau Clemens ein vierjähriges Kind. Beim Spielen verletzt sich das Kind am Auge mit einer herumliegenden Schere. Die Eltern des Kindes sind der Meinung, dass die Tagesmutter ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt und den Schaden fahrlässig herbeigeführt hat. Die Eltern des Kindes fordern Schadenersatz. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Frau Clemens übernimmt hier die Klärung und ggf. die Regulierung.
Beispiel 2
Frau Max arbeitet als Tagesmutter von drei kleinen Kindern, mit denen sie zum nahe gelegenen Spielplatz geht. Einer der Jungen haut beim Spielen in der Sandkiste unbeabsichtigt einem Mädchen seine Blechschaufel auf den Kopf und verletzt sie dabei. Da Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht selbst für ihre Schäden haften, wird hier geprüft, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Tagesmutter vorliegt. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Frau Max kümmert sich um ihre Interessen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht.
Versicherungsschutz bei Berufsausübung:
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Mitversicherung der Tageskinder:
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der VN den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung der AHB – auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Tagesmutter oder Tageseltern Kinder betreut, ist über die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für die Aufsichtspflicht abgesichert – auch wenn die Betreuung beruflich ausgeübt wird. Kommt bei einem betreuten Kind zu Schaden, weil die Aufsicht verletzt wurde, prüft und reguliert der Versicherer. Auch die Kinder selbst sind während der Betreuung mit einbezogen. Diese Paraphrase dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der jeweilige Vertrag.
Häufige Fragen
Ist die Tätigkeit als Tagesmutter mitversichert, wenn sie beruflich ausgeübt wird?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei der Tätigkeit als Tagesmutter/Tageseltern um eine Berufsausübung handelt.
Gilt der Schutz auch in Kindergärten oder Kindertagesstätten?
Nein. Nicht versichert ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Was passiert, wenn ein Tageskind einem anderen Kind einen Schaden zufügt?
Da Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht selbst für ihre Schäden haften, wird geprüft, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Tagesmutter vorliegt. Die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse kümmert sich um die Interessen der Tagesmutter.
Sind auch die Tageskinder selbst mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt insoweit der Schutz aus diesem Vertrag; zeigt der VN den Versicherungsfall zu diesem Vertrag an, erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Sind Personenschäden zwischen Tageskindern und den Tageseltern eingeschlossen?
Ja. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung der AHB – auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.