Wer bei einem Notfall freiwillig hilft, ist über die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse mitversichert: Beschädigt der Notfallhelfer dabei fremdes Eigentum, übernimmt der Versicherer die gegenüber ihm geltend gemachten Ansprüche – sofern keine eigene Haftpflichtversicherung des Helfers besteht. Zwei Beispiele zeigen, wie der Schutz in der Praxis greift.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit mitversichert.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-Versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Beispiel 1
Herr Schneider kommt auf einem Radweg mit seinem Fahrrad zu Sturz und zieht sich dabei eine stark blutende Kopfverletzung zu. Ein hinzukommender Radfahrer erkennt die gefährliche Situation und möchte schnell handeln. In der Aufregung vergisst er aber, sein eigenes Fahrrad ordnungsgemäß abzustellen, so dass dieses ein neben dem Radweg geparktes Fahrzeug beschädigt. Der Fahrzeugeigentümer verlangt, dass der Hilfeleistende die Reparaturkosten ersetzt. Dieser verfügt nicht über eine eigene Privathaftpflicht-Versicherung. Die PHV Einfach Gut von Herrn Schneider bei der Haftpflichtkasse kümmert sich um die gegenüber dem Notfallhelfer geltend gemachten Ansprüche.
Beispiel 2
Frau Müller stürzt auf der Skipiste und verletzt sich dabei erheblich. Ein anderer Skifahrer möchte sie von der stark frequentierten Piste ziehen. Die am Rand der Skipiste abgestellten Skistöcke eines weiteren Skifahrers übersieht er dabei, so dass diese beschädigt werden. Die Haftpflichtkasse kümmert sich um die Regulierung des Schadens, da der Notfallhelfer selbst nicht privathaftpflichtversichert ist.
Was bedeutet das konkret?
Hilft jemand einer versicherten Person freiwillig in einer Notsituation und verursacht dabei versehentlich einen Schaden an Dingen anderer, springt die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ein. Sie kümmert sich um die Ansprüche, die gegenüber diesem Helfer geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Helfer nicht über einen eigenen Haftpflicht-Versicherungsschutz verfügt – denn sobald ein anderer Haftpflichtvertrag greift, endet der Schutz aus diesem Vertrag.
Häufige Fragen
Wer ist als Notfallhelfer über die Private Haftpflichtversicherung mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Was passiert, wenn der Notfallhelfer eine eigene Haftpflichtversicherung hat?
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-Versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Übernimmt die Haftpflichtkasse den Schaden, wenn ein Helfer beim Ersthelfen fremdes Eigentum beschädigt?
Ja. Wie in den Beispielen mit dem geparkten Fahrzeug am Radweg und den Skistöcken auf der Piste kümmert sich die Haftpflichtkasse um die gegenüber dem Notfallhelfer geltend gemachten Ansprüche, sofern dieser selbst nicht privathaftpflichtversichert ist.
Gilt der Schutz auch außerhalb des Alltags, etwa beim Skifahren?
Ja. Das Beispiel von Frau Müller auf der Skipiste zeigt, dass die Haftpflichtkasse die Regulierung des Schadens übernimmt, den ein nicht privathaftpflichtversicherter Helfer beim Ersthelfen verursacht.