Wer bei der Haftpflichtkasse eine Private Haftpflichtversicherung hat, ist beim Reiten fremder Pferde oder beim Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken mitversichert – vorausgesetzt, es besteht kein Schutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung. Ein Beispiel mit geliehener Kutsche zeigt, welche Schäden abgedeckt sind und wo die Grenzen liegen.
Die gesetzliche Haftpflicht als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde oder als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken gilt im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse mitversichert, soweit nicht über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz besteht.
Beispiel
Für einen Ausflug hat sich Herr Hahn eine Kutsche samt Pferd von einem Bekannten geliehen, der keine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besitzt. Während des Ausflugs streift Herr Hahn in einer engen Gasse mit der geliehenen Kutsche ein geparktes Auto.
Für den Schaden an dem geparkten Fahrzeug besteht Versicherungsschutz über seine aktuelle Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse. Mögliche Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer der Pferde und Fuhrwerke sind nicht versichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie ein fremdes Pferd reiten oder ein fremdes Fuhrwerk zu privaten Zwecken lenken, springt die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ein – aber nur, wenn für das Tier keine eigene Tierhalterhaftpflicht-Versicherung greift. Schäden gegenüber Dritten sind so mitversichert. Ansprüche der Halter und Eigentümer der Pferde und Fuhrwerke selbst sind dagegen nicht gedeckt, außer es geht um Personenschäden.
Häufige Fragen
Bin ich beim Reiten fremder Pferde über die Private Haftpflichtversicherung geschützt?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken gilt im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse mitversichert, soweit nicht über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz besteht.
Gilt der Schutz auch beim Fahren fremder Fuhrwerke?
Ja. Auch die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken ist mitversichert, soweit nicht über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz besteht.
Was gilt, wenn der Eigentümer eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung hat?
Besteht über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz, greift die Mitversicherung über die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse in diesem Umfang nicht.
Sind Ansprüche der Halter und Eigentümer der Pferde und Fuhrwerke mitversichert?
Mögliche Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer der Pferde und Fuhrwerke sind nicht versichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.