In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Restrisiko abgesichert – für Veränderungen der Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers sowie für Schäden durch bestimmte Abwässer. Erfahren Sie, welche Rettungskosten übernommen werden und welche Ausschlüsse bei vorsätzlichen Verstößen und Gemeingefahren gelten.
1. Gegenstand der Versicherung:
Versichert ist im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) – Restrisiko. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch:
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
- häusliche Abwässer.
2. Rettungskosten:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der VN im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des VN oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3. Vorsätzliche Verstöße:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den VN gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
4. Gemeingefahren:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst den Inhalt zusammen: Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung deckt als Restrisiko die gesetzliche Haftpflicht ab, wenn ein Gewässer oder das Grundwasser in seiner Beschaffenheit verändert wird. Auch bestimmte Schäden durch Abwässer sind eingeschlossen. Notwendige Kosten zur Schadenabwehr werden bis zur vereinbarten Höhe übernommen. In bestimmten Fällen – etwa bei vorsätzlichem Verstoß gegen Gewässerschutzvorschriften oder bei Kriegs- und Naturkatastrophen – besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Was ist bei Gewässerschäden versichert?
Versichert ist im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers – als Restrisiko. Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Sind Schäden durch Abwässer mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder für häusliche Abwässer.
Gelten Kleingebinde als Anlagen?
Nein. Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Wann sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Maßnahmen von hoher Hand sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Bis zu welcher Höhe werden Rettungskosten übernommen?
Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen.