In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt der gleichartige Versicherungsschutz auch für Familienangehörige, alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie nichtgewerbsmäßige Tierhüter und Fremdreiter. Erfahren Sie, welche Haftpflichtansprüche eingeschlossen sind und wie Ansprüche der versicherten Personen untereinander behandelt werden.
In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Einfach Komplett) der Haftpflichtkasse erstreckt sich der gleichartige Versicherungsschutz auch auf folgende Personen:
- Familienangehörige des Versicherungsnehmers
- Alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
- Nichtgewerbsmäßige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht:
- der Familienangehörigen des VN;
- aller sonstigen mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche der Tierhüter, Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den VN.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 (1) AHB – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer, sondern auch für Ihre Familie und andere Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben. Ebenso sind Personen abgesichert, die Ihr Tier ohne Bezahlung betreuen oder als Fremdreiter nutzen. Darüber hinaus können Personenschäden auch dann berücksichtigt werden, wenn versicherte Personen untereinander betroffen sind.
Häufige Fragen
Wer ist in der Tierhalter-Haftpflicht mitversichert?
Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, alle sonstigen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie nichtgewerbsmäßige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft.
Sind auch Fremdreiter und Tierhüter geschützt?
Ja. Der gleichartige Versicherungsschutz erstreckt sich auf nichtgewerbsmäßig tätige Tierhüter und Fremdreiter in dieser Eigenschaft. Zusätzlich sind – abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche der Tierhüter, Reitbeteiligten und Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer eingeschlossen.
Sind Ansprüche versicherter Personen untereinander abgedeckt?
Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Dazu zählen auch übergegangene Regressansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG.
Welche Regressansprüche sind eingeschlossen?
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 (1) AHB – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.