Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse deckt öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz ab – etwa bei Schädigung von geschützten Arten, Gewässern oder Böden. Erfahren Sie, wann Versicherungsschutz besteht, welche Fälle ausgeschlossen sind und bis zu welcher Versicherungssumme geleistet wird.
1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
2. Nicht versichert sind:
a) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (VN oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den VN gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
- für die der VN aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
3. Versicherungssumme: Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis 3.000.000 EUR je Schadenereignis. Die Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
4. Geltungsbereich: Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und IV. Ziff. 1 dieser Bedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
5. Zeitlicher Umfang: Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden.
- Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht.
- Ausgeschlossen sind Schäden an eigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Biodiversität.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Verursacht Ihr Tier einen Umweltschaden – etwa an geschützten Arten, Gewässern oder Böden – kann die Versicherung für die gesetzlich vorgeschriebene Sanierung eintreten. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist. Für bewusste Regelverstöße, vermeidbare Einwirkungen oder anderweitig abgesicherte Fälle besteht dagegen kein Schutz.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden?
Als Umweltschaden gilt eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser sowie eine Schädigung des Bodens.
Bis zu welcher Summe besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis 3.000.000 EUR je Schadenereignis. Die Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche gegen Personen, die bewusst von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen abgewichen sind, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt. Auch Fälle, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können, sind ausgenommen.
Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden?
Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden.
Sind Schäden an eigenen Grundstücken abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden an eigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Biodiversität.