Als Tierhalter genießen Sie bei der Haftpflichtkasse Schutz für Mietsachschäden: Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung übernimmt die gesetzliche Haftpflicht für Beschädigungen an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Ferienunterkünften, Stallungen, Transportanhängern sowie Kutschen und Schlitten – mit klar geregelten Versicherungssummen.
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des VN in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten:
- Grundstücke, Gebäude, Wohnungen, Wohnräume und Räume in Gebäuden. Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt 5.000.000 EUR im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme.
- Bewegliche Einrichtungsgegenstände (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer). Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf 30.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.
- Stallungen, Reithallen und Weiden. Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt 10.000 EUR, höchstens aber das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
- Hunde- und Pferdetransportanhänger, auch wenn die Beschädigung aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist – insofern abweichend von I. a) dieser Bedingungen. Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt 10.000 EUR, höchstens aber das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
- Kutschen und Schlitten. Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt 10.000 EUR, höchstens jedoch das Doppelte für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt.
Zu den vorgenannten Ziff. 17.1 bis 17.5 gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Tier fremdes, nur gemietetes oder geliehenes Eigentum beschädigt, kann dieser Schutz greifen. Das reicht von der gemieteten Wohnung über die Ausstattung einer Ferienunterkunft bis hin zu Stallungen, Transportanhängern und Kutschen. Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils eigene Höchstsummen. Manche Schadensarten – etwa Verschleiß oder bestimmte Glasschäden – bleiben dabei außen vor. Dies ist nur eine Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Gebäuden und Wohnungen?
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden beträgt 5.000.000 EUR im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme.
Sind Schäden an der Einrichtung einer Ferienwohnung mitversichert?
Ja. Beschädigungen an beweglichen Einrichtungsgegenständen wie Mobiliar, Heimtextilien oder Geschirr in Ferienunterkünften sind mitversichert. Die Höchstersatzleistung ist auf 30.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.
Welche Summe gilt für Stallungen, Transportanhänger sowie Kutschen und Schlitten?
Für Stallungen, Reithallen und Weiden, für Hunde- und Pferdetransportanhänger sowie für Kutschen und Schlitten beträgt die Versicherungssumme je Schadenereignis jeweils 10.000 EUR, höchstens aber das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann. Bei Kutschen und Schlitten sind zudem Schäden ausgeschlossen, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit liegt.
Gilt der Schutz auch, wenn der Anhänger im Zusammenhang mit einem Fahrzeug beschädigt wird?
Ja. Der Schutz für Hunde- und Pferdetransportanhänger gilt auch, wenn die Beschädigung aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist – insofern abweichend von I. a) dieser Bedingungen.