In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt als Tierhalter, wer in eigenem Interesse durch Obdach und Unterhalt dauerhaft die Sorge für ein Tier übernimmt. Erfahren Sie, welche Kriterien die Haltereigenschaft begründen und was im Todesfall des Versicherungsnehmers mit dem Vertrag geschieht.
Wer gilt als Tierhalter:
Als Tierhalter wird derjenige bezeichnet, der in eigenem Interesse durch Gewährung von Obdach und Unterhalt die Sorge für ein Tier übernommen hat, und zwar nicht bloß zu einem vorübergehenden Zweck, sondern auf einen Zeitraum von gewisser Dauer.
Ein Eigeninteresse und eine Besitzstellung irgendwelcher Art sind in der Regel als ausreichend anzusehen, um eine Haltereigenschaft zu bejahen. Dies gilt umso mehr, wenn die Befugnis hinzutritt, über die Betreuung und die Existenz des Tieres zu entscheiden.
Übergang des Vertrags bei Ableben des Versicherungsnehmers:
Bei Ableben des Versicherungsnehmers geht der Vertrag auf den Erben des Tieres über.
Ist die Vollendung des 60. Lebensjahres Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz und der Erbe hat das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ab der nächsten Beitragsfälligkeit der reguläre Tarifbeitrag zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Tierhalter ist grundsätzlich, wer sich dauerhaft und im eigenen Interesse um ein Tier kümmert, ihm ein Zuhause gibt und für seinen Unterhalt sorgt – besonders dann, wenn er auch über die Betreuung und das weitere Schicksal des Tieres entscheiden darf. Stirbt der Versicherungsnehmer, geht der Vertrag auf denjenigen über, der das Tier erbt. Ist ein bestimmtes Mindestalter Bedingung für den Schutz, kann sich für einen jüngeren Erben der Beitrag ändern.
Häufige Fragen
Wer gilt als Tierhalter im Sinne der Versicherung?
Tierhalter ist, wer in eigenem Interesse durch Gewährung von Obdach und Unterhalt die Sorge für ein Tier übernommen hat – nicht nur vorübergehend, sondern für einen Zeitraum von gewisser Dauer.
Was spricht für eine Haltereigenschaft?
In der Regel genügen ein Eigeninteresse und eine Besitzstellung irgendwelcher Art. Das gilt umso mehr, wenn die Befugnis hinzutritt, über die Betreuung und die Existenz des Tieres zu entscheiden.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Bei Ableben des Versicherungsnehmers geht der Vertrag auf den Erben des Tieres über.
Welche Folge hat es, wenn der Erbe das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat?
Ist die Vollendung des 60. Lebensjahres Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz und der Erbe hat dieses Alter noch nicht erreicht, ist ab der nächsten Beitragsfälligkeit der reguläre Tarifbeitrag zu entrichten.