Die Ausfalldeckung der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse schützt Sie, wenn Ihr Tier durch einen fremden Tierhalter geschädigt wird, dieser aber mittellos ist oder keine Haftpflicht besitzt. Bei einem rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel übernimmt die Haftpflichtkasse den Schaden, den Sie sonst selbst tragen müssten – auf Wunsch sogar bei vorsätzlich verursachten Schäden.
In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bietet die Ausfalldeckung dem Versicherungsnehmer Schutz für den Fall, dass ihm selbst ein Haftpflichtschaden in seiner Eigenschaft als Tierhalter zugefügt wird und der Halter des schadenverursachenden Hundes weder eine eigene Haftpflicht-Versicherung hat, die dem Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzt, noch selbst dafür aufkommen kann, da er mittellos ist.
Im Rahmen der Ausfalldeckung übernimmt die Haftpflichtkasse bei Vorlage eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Titels den Schaden, den der Versicherungsnehmer sonst selbst tragen müsste. Die Ausfalldeckung der THV Einfach Komplett befasst sich zusätzlich mit Schadenersatzansprüchen, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Beispiel
Der Hund der Versicherungsnehmerin Frau Hansen wird beim Spazierengehen im Wald von einem fremden Hund gebissen. Er erleidet Verletzungen, die vom Tierarzt behandelt werden müssen. Aufgrund nicht gezahlter Versicherungsbeiträge besteht für den Schädiger kein Versicherungsschutz aus seiner Tierhalterhaftpflicht-Versicherung und er verfügt über keinerlei finanzielle Mittel, um für die entstandenen Tierarztkosten aufzukommen.
Frau Hansen konnte zwar ein rechtskräftiges und vollstreckbares Gerichtsurteil in Höhe ihrer Schadenersatzforderung erwirken, da der Schädiger jedoch mittellos ist und auch kein Versicherungsschutz über eine Haftpflicht-Versicherung besteht, hätte die Versicherungsnehmerin ohne die Ausfalldeckung im Rahmen der THV Komfort PLUS die Kosten der Tierarztbehandlung selbst tragen müssen. So übernimmt die Haftpflichtkasse diese Kosten.
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt Folgendes:
1. Umfang des Versicherungsschutzes
Die Haftpflichtkasse gewährt dem VN und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festgestellt worden sind und nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages.
In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten Deckungsumfangs versicherte Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziffer 7.1 AHB ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
2. Definition des Dritten
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom VN bzw. der/den mitversicherten Personen wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
3. Versicherungssummen
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen.
4. Antrag und Mitwirkungspflichten
Der VN erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Haftpflichtkasse eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die Haftpflichtkasse kann den VN auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
5. Folgen eines Obliegenheitsverstoßes
Beim Verstoß gegen die in Position 18.4 genannten Obliegenheiten kann der VN seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziff. 26 AHB verlieren.
6. Voraussetzungen der Leistungspflicht
Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der VN und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
- Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
- Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der VN nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die Vermögensauskunft im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgegeben hat oder im Schuldnerverzeichnis des örtlichen Amtsgerichts geführt wird.
7. Nachweis der gescheiterten Vollstreckung
Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der VN der Haftpflichtkasse das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
8. Leistung nur bei erbrachtem Nachweis
Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
9. Vorrang von Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern
Nicht versichert sind Ansprüche des VN beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
10. Vorrang anderer Versicherungen
Leistungen aus einer für den VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden Tierhalter-Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des VN bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
11. Abtretung der Ansprüche
Der VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Haftpflichtkasse abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
12. Keine Rechte des Dritten
Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
13. Vorrang der Privat-Haftpflichtversicherung
Ein gleichartiger Versicherungsschutz eines bestehenden Privat-Haftpflichtversicherungsvertrages geht diesem vor.
Was bedeutet das konkret?
Die Ausfalldeckung springt ein, wenn Ihr Tier durch einen anderen Tierhalter zu Schaden kommt, Sie ein Gericht gewonnen haben, aber vom Schädiger nichts bekommen – weil er kein Geld hat und keine funktionierende Haftpflicht besitzt. Statt auf den Kosten sitzen zu bleiben, erhalten Sie in diesem Fall die Leistung von der Versicherung. Voraussetzung ist ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel und der Nachweis, dass die Zwangsvollstreckung erfolglos war. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann greift die Ausfalldeckung in der Tierhalter-Haftpflicht?
Sie greift, wenn einer versicherten Person ein Haftpflichtschaden zugefügt wurde, die Schadenersatzforderung festgestellt ist und gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann, weil er mittellos ist oder keine leistende Haftpflicht-Versicherung besitzt.
Welche Nachweise muss ich vorlegen?
Sie benötigen ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen des Haftpflichtschadens sowie das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. Die Haftpflichtkasse leistet nur, wenn dieser Nachweis erbracht ist.
Sind auch vorsätzlich verursachte Schäden versichert?
Ja. In Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht abweichend von Ziffer 7.1 AHB auch Schutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. Die THV Einfach Komplett befasst sich zusätzlich mit vorsätzlich herbeigeführten Schadenersatzansprüchen.
Was ist nicht über die Ausfalldeckung versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung sowie Forderungen aus einem Forderungsübergang. Ausgeschlossen sind zudem Schäden im Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben sowie Schäden, die der Schädiger beruflich oder gewerblich verursacht hat.
Gehen andere Versicherungen der Ausfalldeckung vor?
Ja. Leistungen aus einer bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder aus einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Dritten sind zunächst geltend zu machen. Nur den nicht gedeckten Restanspruch leistet die Haftpflichtkasse. Ein gleichartiger Schutz aus einer Privat-Haftpflichtversicherung geht ebenfalls vor.