Die Itzehoer Tierhalter Haftpflicht orientiert sich an § 833 BGB und unterscheidet zwischen Luxustieren wie dem Familienhund oder Freizeitpferd und Nutztieren, die dem Beruf oder Unterhalt dienen. Erfahren Sie, wann eine Gefährdungshaftung ohne Verschulden greift und wann sich ein Nutztierhalter entlasten kann.
Die Haftung des Tierhalters ergibt sich aus § 833 BGB und stellt einen Unterfall des Schadenersatzes für unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) dar.
Unterscheidung der Tierarten:
Zu unterscheiden ist, ob es sich um ein sogenanntes „Luxustier“ oder um ein „Nutztier“ handelt.
- Luxustier: Von einem Luxustier spricht man in Abgrenzung zum Nutztier, wenn es nicht bestimmt ist, dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen (z. B. der privat gehaltene Familienhund oder das Freizeitpferd).
Haftung für Luxustiere:
Die Haftung des Tierhalters für Luxustiere ist als Gefährdungshaftung gesetzlich normiert (§ 833, S. 1 BGB). Das bedeutet: Auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an.
Haftung für Nutztiere:
Der Halter eines Nutztieres kann sich entlasten (§ 833, S. 2 BGB). Das bedeutet: Bei Nichtverschulden des Tierhalters oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, entfällt die Ersatzpflicht („vermutetes Verschulden“).
Was bedeutet das konkret?
Wer ein Tier hält, kann für Schäden verantwortlich sein, die das Tier verursacht. Das Gesetz macht dabei einen Unterschied: Bei privat gehaltenen Tieren wie Familienhund oder Freizeitpferd haftet der Halter grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden. Wird das Tier hingegen beruflich oder zum Unterhalt genutzt, hat der Halter die Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Häufige Fragen
Woraus ergibt sich die Haftung des Tierhalters?
Die Haftung des Tierhalters ergibt sich aus § 833 BGB und ist ein Unterfall des Schadenersatzes für unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB).
Was ist ein Luxustier?
Ein Luxustier ist ein Tier, das nicht bestimmt ist, dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen – zum Beispiel der privat gehaltene Familienhund oder das Freizeitpferd.
Haftet der Halter eines Luxustieres auch ohne Verschulden?
Ja. Die Haftung für Luxustiere ist als Gefährdungshaftung normiert (§ 833, S. 1 BGB). Auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an.
Kann sich der Halter eines Nutztieres von der Haftung entlasten?
Ja. Nach § 833, S. 2 BGB entfällt die Ersatzpflicht bei Nichtverschulden des Tierhalters oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre („vermutetes Verschulden“).