Der erweiterte Strafrechtsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse übernimmt für Reha- und Pflegeeinrichtungen die Kosten der Verteidigung, Gerichtskosten und Sachverständigengutachten in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängen – bis 100.000 EUR je Verfahren.
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, die folgenden Kosten:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die betroffenen Mitarbeitenden geführt wird, hilft dieser Baustein bei den Verfahrenskosten. Übernommen werden insbesondere die Verteidigungs- und Gerichtskosten sowie notwendige Gutachten. Geldbußen und Geldstrafen selbst gehören nicht dazu. Wichtig ist, das Vorgehen vorab mit dem Versicherer abzustimmen.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden beim erweiterten Strafrechtsschutz übernommen?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten –, die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Sind Geldbußen und Geldstrafen mitversichert?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter (z.B. Geldbußen, Geldstrafen) sind nicht versichert.
Wie hoch ist das Sublimit und der Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Welche Voraussetzung muss für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmen und über das Verfahren informieren.
Für welche Verfahren und Regionen gilt der Schutz?
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.