In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse legt der Tarif Veranstaltungen genau fest, welche Risiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben – etwa die persönliche Haftpflicht mitwirkender Personen, das Abhandenkommen von Sachen sowie Schäden im Zusammenhang mit Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen oder Tieren.
Nicht versichert ist/sind – unbeschadet der Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – insbesondere:
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.);
- das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art;
- die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen;
- Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen und sonstigen Ausstattungsstücken;
- die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Ebenfalls nicht versichert sind:
- Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, sonstigen Fahrzeugen, Geschirren und Sattelzeug;
- Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen;
- Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten;
- die Haftpflicht als Halter von Tieren;
- Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder dem Versicherungsnehmer für die Veranstaltung unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung) siehe jedoch Ziffer 3 dieser Bedingungen;
- Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten (Fest-, Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden).
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Veranstaltungen der Betriebshaftpflichtversicherung schließt bestimmte Bereiche vom Schutz aus. Dazu zählen unter anderem die persönliche Haftpflicht der Mitwirkenden, verloren gegangene oder beschädigte abgegebene Sachen, Schäden rund um Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge, Schäden im Zusammenhang mit Tieren sowie Schäden an gemieteten Räumen oder errichteten Tribünen und Zelten. Diese Aufzählung gilt zusätzlich zu den Ausschlüssen der AHB. Sie ersetzt nicht die Angaben in Ihren Versicherungsunterlagen.
Häufige Fragen
Ist die persönliche Haftpflicht der Mitwirkenden mitversichert?
Nein. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.) ist nicht versichert.
Sind in der Garderobe abgegebene Sachen versichert?
Nein. Das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art sowie die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung – etwa in einer Garderobe oder in speziell dafür eingerichteten Behältnissen oder Räumlichkeiten – abgegebenen Sachen sind nicht versichert.
Wie sind Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen geregelt?
Die Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs sowie Schäden an solchen zur Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Fahrzeugen sind nicht versichert. Eine bloße Tätigkeit an einem Fahrzeug gilt jedoch nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Sind Schäden im Zusammenhang mit Tieren versichert?
Nein. Schäden an Tieren, Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten sowie die Haftpflicht als Halter von Tieren sind nicht versichert.
Sind Schäden an gemieteten Räumen oder an errichteten Zelten versichert?
Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder für die Veranstaltung unentgeltlich überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung) sind nicht versichert – siehe jedoch Ziffer 3 dieser Bedingungen. Auch Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichtete Tribünen und Zelte (Fest-, Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden) sind nicht versichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023