In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Veranstaltungen Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte im Rahmen von Vertragsteil A. mitversichert – ausgenommen das WHG-Restrisiko sowie das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz kann separater Schutz über eine Umweltschadensversicherung bereitgestellt werden.
Klarstellende Bestimmung
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Grund hierfür ist, dass der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für:
- das WHG-Restrisiko
- das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.)
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse. Dies betrifft Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen.
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Im Tarif Veranstaltungen der Haftpflichtkasse sind Umweltschäden, die von der Betriebsstätte ausgehen, grundsätzlich Teil des Betriebshaftpflichtschutzes, weil der übliche Ausschluss hier nicht angewendet wird. Ausgenommen bleiben bestimmte Risiken rund um Gewässer (WHG) sowie Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz. Für diese speziellen Bereiche lässt sich zusätzlicher Schutz über eine eigene Umweltschadensversicherung vereinbaren.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Tarif Veranstaltungen mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert, da der entsprechende Ausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Die Mitversicherung gilt nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Hierzu ist Ziff. 2 des Vertragsteils D. zu beachten.
Sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt?
Nein. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB älterer Fassungen) bleiben unberührt. Das betrifft Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen.
Gibt es Schutz für die ausgeschlossenen Umweltschäden?
Ja. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023