In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist im Tarif Veranstaltungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt eingeschlossen.
Abgabe von Speisen und Getränken im Tarif Veranstaltungen:
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Rahmen einer Veranstaltung Speisen und Getränke gegen Bezahlung anbietet, ist dabei über die Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert. Der Versicherungsschutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben. Diese Darstellung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist die Abgabe von Speisen und Getränken mitversichert?
Ja, eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt.
Gilt der Einschluss auch bei entgeltlicher Abgabe?
Ja, der Versicherungsschutz bezieht sich ausdrücklich auf die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung im Tarif Veranstaltungen.
Wessen Haftpflicht ist abgesichert?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.