In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Veranstaltungen Haftpflichtansprüche aus Besitz, Halten und Gebrauch bestimmter nicht zulassungs- und versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger mitversichert – etwa selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstapler sowie langsame Fahrzeuge. Erfahren Sie, welche Geschwindigkeitsgrenzen gelten und wann das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen abgedeckt ist.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge:
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Berechtigter Fahrer:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif schließt Haftpflichtansprüche aus dem Umgang mit bestimmten langsamen oder speziellen Fahrzeugen ein, für die keine Kfz-Zulassung und keine eigene Kfz-Versicherung nötig ist. Dazu zählen etwa Arbeitsmaschinen, Stapler und sehr langsame Fahrzeuge. Auf öffentlichen Straßen greift der Schutz nur unter besonderen behördlichen Bedingungen. Zudem darf das Fahrzeug nur von Personen genutzt werden, die dazu berechtigt sind. Bestehen andere passende Versicherungen, kommen zuerst diese zum Zug.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach FZV und PflVG nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen – etwa selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h und sonstige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h.
Sind schnellere Fahrzeuge ebenfalls abgedeckt?
Sonstige Kraftfahrzeuge über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger sind mitversichert, wenn sie nur innerhalb von Betriebsgrundstücken verkehren, die weder öffentliche noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Gilt der Schutz auch auf öffentlichen Straßen?
Das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn es behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Wer darf das Fahrzeug fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass kein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung besteht?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023