In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist im Tarif Veranstaltungen die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB mitversichert – erfahre hier, welche Versicherungsfälle abgedeckt sind und welche Ansprüche ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts (siehe jedoch 6.1 dieser Bedingungen);
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Veranstaltungen bietet Schutz, wenn durch die versicherte Tätigkeit ein reiner Vermögensschaden entsteht – also ein finanzieller Nachteil, der weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden folgt. Gedeckt sind Versicherungsfälle, die während der Laufzeit der Versicherung eintreten. Für bestimmte Bereiche – etwa gelieferte Sachen oder erbrachte Leistungen, beratende und planende Tätigkeiten, wirtschaftliche Geschäfte oder bewusste Pflichtverletzungen – besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden im Tarif Veranstaltungen mitversichert?
Ja. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Welche Versicherungsfälle sind zeitlich abgedeckt?
Abgedeckt sind Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Sind Schäden aus beratender oder planender Tätigkeit versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Besteht Schutz bei bewussten Pflichtverletzungen?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Sind Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen gedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023