In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Reha- und Pflegeeinrichtungen bleibt der Versicherungsschutz auch bei einem vereinbarten Schiedsgerichtsverfahren erhalten – vorausgesetzt, die Einleitung wird unverzüglich angezeigt und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglicht.
Schiedsgerichtsverfahren im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen:
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn ein Streit nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern in einem Schiedsgerichtsverfahren ausgetragen wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wichtig ist dabei, dass Sie dem Versicherer den Beginn eines solchen Verfahrens sofort mitteilen und ihm die Möglichkeit geben, daran mitzuwirken.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Schiedsgerichtsverfahren erhalten?
Ja. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, wie der Versicherungsnehmer die Einleitung unverzüglich anzeigt und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglicht.
Was muss ich bei Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens tun?
Sie müssen der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglichen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen.
Was passiert, wenn ich das Verfahren nicht anzeige?
Der Versicherungsschutz bleibt nur insoweit unbeeinträchtigt, wie die Einleitung unverzüglich angezeigt und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglicht wird.