In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt für den Tarif Reha und Pflegeeinrichtungen bei allen Rechtsstreitigkeiten rund um Inhalt, Umfang, Auslegung und Rechtsgültigkeit des Vertrages ausschließlich deutsches Recht – auch bei Auslandsbezug. Wer wissen möchte, welches Gericht dann zuständig ist, findet hier die klare Antwort.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die den vorliegenden Versicherungsvertrag betreffen, gilt Folgendes:
- Betroffen sind Rechtsstreitigkeiten zu Inhalt, Umfang oder Auslegung des Versicherungsvertrages.
- Ebenso betroffen ist seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen.
- Dies gilt auch, soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
In diesen Fällen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Streit über den Versicherungsvertrag – etwa über seinen Inhalt, seine Auslegung oder seine Gültigkeit –, wird dieser nach deutschem Recht beurteilt. Das gilt auch dann, wenn ein Auslandsbezug besteht. Verhandelt wird an dem Gericht, das für den deutschen Sitz des Versicherungsnehmers zuständig ist.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Auslegung des Vertrages?
Auf alle Rechtsstreitigkeiten zu Inhalt, Umfang, Auslegung und Rechtsgültigkeit des Versicherungsvertrages findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gilt das auch bei Auslandsbezug?
Ja. Deutsches Recht gilt auch, soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Allein zuständig ist das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Welche Streitigkeiten sind von dieser Regelung erfasst?
Erfasst sind alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des Vertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023