In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Reha- und Pflegeeinrichtungen sorgt die salvatorische Klausel dafür, dass der Vertrag auch dann wirksam bleibt, wenn einzelne Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein sollten.
Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Sollte eine einzelne Regelung im Vertrag – oder ein Teil davon – nicht wirksam sein, bleibt der restliche Vertrag davon unberührt. Die übrigen Vertragsbestimmungen behalten also weiterhin ihre Gültigkeit.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Vertragsbestimmung unwirksam ist?
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Gilt das auch, wenn nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam ist?
Ja, auch die Unwirksamkeit von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Für welchen Tarif gilt diese salvatorische Klausel?
Die Klausel gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen.