Für Reha- und Pflegeeinrichtungen regelt die Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflichtversicherung, wie die Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie Konsortien versichert ist – und welche Ansprüche der Partner untereinander dabei ausgeschlossen bleiben.
Bei der Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften und Konsortien gilt – unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) – folgende Regelung:
Ausgeschlossen sind:
- Ansprüche der Partner der Arbeits- / Liefergemeinschaft / des Konsortiums untereinander
- Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt
Dieser Ausschluss betrifft solche Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben.
Was bedeutet das konkret?
Nimmt eine Reha- oder Pflegeeinrichtung an einer Arbeits- oder Liefergemeinschaft oder an einem Konsortium teil, so greift der Versicherungsschutz nicht für Schäden, die die Partner untereinander betreffen. Ansprüche, die die Partner gegeneinander stellen, sind ausgeschlossen – ebenso wie unmittelbare Schäden eines Partners oder der Gemeinschaft selbst. Die übrigen Vertragsbedingungen, insbesondere die Versicherungssummen, bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der Partner untereinander mitversichert?
Nein. Ansprüche der Partner der Arbeits- / Liefergemeinschaft / des Konsortiums untereinander sind ausgeschlossen.
Welche Schäden sind vom Ausschluss betroffen?
Betroffen sind solche Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben.
Gelten die Versicherungssummen weiterhin?
Ja. Die Regelung gilt unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere der Versicherungssummen.
Sind auch Ansprüche gegen die Partner ausgeschlossen?
Ja. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt.