In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden mitversichert – abweichend von den AHB. Erfahren Sie, welche Ansprüche eingeschlossen sind und welche Mietsachschäden ausgenommen bleiben.
Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander:
- Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
- Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn mehrere Personen oder Einrichtungen gemeinsam über denselben Vertrag versichert sind, können sie untereinander gesetzliche Haftpflichtansprüche geltend machen, wenn es zu Personen- oder Sachschäden kommt. Das gilt abweichend von der Grundregel der AHB. Ausgenommen von diesem Einschluss bleiben jedoch Mietsachschäden.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander mitversichert?
Ja. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
Welche Schadenarten sind bei Ansprüchen untereinander eingeschlossen?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden.
Sind Mietsachschäden bei diesem Einschluss versichert?
Nein. Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen.