In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Reha- und Pflegeeinrichtungen sind Schäden an Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen und Besuchern mitversichert – ebenso das Abhandenkommen ordnungsgemäß abgestellter Fahrzeuge. Ersetzt wird der Zeitwert bis 30.000 EUR je Schadenereignis, wobei bestimmte Wertsachen ausgeschlossen sind.
Für die Patienten-, Belegschafts- und Besucherhabe gilt im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen Folgendes:
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern:
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Höhe der Ersatzleistung:
- Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
- Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen sind:
Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erweitert den Haftpflichtschutz auf Sachen, die Patienten, Mitarbeitende und Besucher mit in die Einrichtung bringen. Wird etwas beschädigt, zerstört oder kommt es abhanden und die Einrichtung haftet dafür gesetzlich, springt die Versicherung ein. Auch für abgestellte Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände besteht Schutz. Erstattet wird der Zeitwert bis zu einer festen Obergrenze; bestehen andere Versicherungen, sind diese vorrangig. Wertsachen wie Geld oder Schmuck sind grundsätzlich nicht abgedeckt, sofern sie nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung übernommen wurden. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Sachen sind mitversichert?
Mitversichert sind Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher bei Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen, sofern das Abhandenkommen die Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Sind Fahrzeuge von Besuchern und Mitarbeitern abgesichert?
Ja, das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen ist mitversichert, wenn diese auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Bei Abstellplätzen außerhalb des Betriebsgrundstücks besteht Schutz, wenn diese ständig bewacht oder ausreichend gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen gesichert sind.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Ersetzt wird der Zeitwert der abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens. Die Ersatzleistung je Schadenereignis ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Was gilt, wenn andere Versicherungen bestehen?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Welche Gegenstände sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.