In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Reha- und Pflegeeinrichtungen sind Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen geregelt: Mitversichert sind bestimmte nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge wie langsame Arbeitsmaschinen und Stapler, unter Bedingungen auch zulassungspflichtige Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge:
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge:
Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere oder abweichende Regelungen enthalten.
Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Berechtigter Fahrer:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Die Betriebshaftpflicht schließt bestimmte Fahrzeuge in den Versicherungsschutz ein, die üblicherweise nicht zugelassen und nicht separat versichert werden müssen – etwa langsame Arbeitsmaschinen und Gabelstapler. Für schnellere oder eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge kann der Schutz je nach Vereinbarung greifen, wenn sie auf dem Betriebsgelände oder mit behördlicher Genehmigung genutzt werden. Wichtig ist dabei, dass nur berechtigte Fahrer mit passender Fahrerlaubnis fahren. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genauen Vertragsbedingungen.
Häufige Fragen
Sind Gabelstapler in der Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja. Mitversichert sind unter anderem Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, sofern sie nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen.
Gilt der Schutz auch auf öffentlichen Verkehrsflächen?
Das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn es behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Wer darf das Fahrzeug fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass keine unberechtigten Fahrer oder Fahrer ohne Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzen.
Besteht Schutz für Fahrzeuge auf Betriebsgrundstücken im Ausland?
Nein. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, besteht kein Versicherungsschutz – auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Was gilt, wenn andere Versicherungen bestehen?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023