Für Reha- und Pflegeeinrichtungen deckt die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse abweichend von den AHB auch im Ausland vorkommende Schadenereignisse ab – etwa auf Geschäftsreisen, Messen oder durch exportierte Erzeugnisse. Erfahren Sie, welche Regeln für die USA, US-Territorien und Kanada gelten, welcher Selbstbehalt greift und welche Ansprüche ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse:
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
- durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
- durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export).
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 6.1 dieser BBR genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
Schadenereignisse in den USA, US-Territorien und Kanada:
Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada:
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden:
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
- Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz endet nicht an der Landesgrenze: Auch Schäden, die im Ausland passieren – etwa auf einer Geschäftsreise, bei einer Messe oder durch exportierte Erzeugnisse –, sind grundsätzlich mitversichert. Für die USA, US-Territorien und Kanada gelten jedoch besondere Regeln: Prozess- und Abwehrkosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet, es gibt eine Selbstbeteiligung, und Strafschadensersatz ist nicht abgedeckt. Ausgezahlt wird immer in Euro. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden auf Geschäftsreisen oder Messen im Ausland mitversichert?
Ja. Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im Ausland.
Welche Selbstbeteiligung gilt für die USA, US-Territorien und Kanada?
Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR und höchstens 10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die genannten Kosten.
Sind Strafschadensersatzansprüche wie punitive damages abgedeckt?
Nein. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
In welcher Währung leistet der Versicherer?
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Sind Schäden durch Krieg oder höhere Gewalt versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023