In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Reha- und Pflegeeinrichtungen Tätigkeitsschäden an fremden Sachen sowie Schäden an fremden Hilfsmitteln mitversichert. Der Beitrag zeigt, welche Schäden eingeschlossen sind, welche Ausschlüsse gelten und wie hoch Versicherungssummen und Selbstbehalte ausfallen.
Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 - 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- (1) Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.8 dieser BBR)
- (2) Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.9 dieser BBR)
- (3) Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z.B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR max. 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z.B. Lohnbe- oder verarbeitung),
und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt der Betrieb bei seiner Arbeit fremde Sachen, die er gerade bearbeitet oder mit denen er umgeht, springt die Betriebshaftpflicht ein. Ebenso sind fremde Werkzeuge und Hilfsmittel abgesichert, die dem Betrieb kurzzeitig überlassen wurden. Für beide Bereiche gelten eigene Höchstsummen und ein Selbstbehalt, an dem sich der Betrieb prozentual beteiligt. Bestimmte Schäden – etwa an bearbeiteten Sachen oder durch Verschleiß – bleiben ausgenommen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Summe sind Tätigkeitsschäden versichert?
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Welcher Selbstbehalt gilt bei Tätigkeitsschäden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR. Derselbe Selbstbehalt gilt auch bei Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln je Schadenereignis.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Schäden an fremden Hilfsmitteln?
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR – jeweils unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung.
Sind Schäden an bearbeiteten Sachen mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich zur Be- und / oder Verarbeitung beim Versicherungsnehmer befinden, allerdings nur für Schäden beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang. Vor- oder nachgelagerte Verpackungs-, Transporttätigkeiten oder die Lagerung zählen nicht dazu.
Gilt der Schutz auch für länger überlassene Hilfsmittel?
Fremde Arbeitsgeräte, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel sind mitversichert, sofern sie nicht länger als vier Wochen überlassen wurden. Nicht versichert sind unter anderem versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge sowie überlassene Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Tätigkeit waren.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023