In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen die vertraglich übernommene Haftpflicht eingeschlossen – etwa branchenübliche Haftungsübernahmen, Verträge als Mieter oder Pächter sowie Vereinbarungen mit der Deutschen Bahn AG und mit Behörden.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen folgendes für die vertraglich übernommene Haftpflicht:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer:
- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie in bestimmten Verträgen die gesetzliche Haftpflicht eines anderen übernehmen, kann dieser Schutz im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen mitversichert sein. Das betrifft branchenübliche Haftungsübernahmen sowie Verträge, die Sie etwa als Mieter oder Pächter, gegenüber der Deutschen Bahn AG oder gegenüber Behörden abschließen. Diese Paraphrase dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist vertraglich übernommene Haftpflicht mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.3 AHB ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht in den genannten Fällen eingeschlossen.
Gilt der Einschluss für jede Haftungsübernahme Dritter?
Die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter ist eingeschlossen, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Sind Mietverträge über Grundstücke und Gebäude erfasst?
Ja. Eingeschlossen ist die als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.
Ist Haftpflicht gegenüber der Deutschen Bahn AG abgedeckt?
Ja. Eingeschlossen ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Gilt der Schutz auch gegenüber Behörden?
Ja. Eingeschlossen ist die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023