In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt die Maklerklausel im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen, dass die im Deckblatt genannte Maklerfirma bevollmächtigt ist, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.
Maklerklausel im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen:
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
- Versicherungssummen / Sublimits
Was bedeutet das konkret?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma darf für Sie Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen. Sie leitet diese anschließend ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiter. Damit ist geregelt, dass der Makler als Ansprechpartner für diese Erklärungen fungiert.
Häufige Fragen
Wer darf Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was passiert mit den entgegengenommenen Erklärungen?
Die Maklerfirma ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Wovon weicht die Maklerklausel ab?
Die Vollmacht gilt insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR.
In welchem Tarif gilt diese Maklerklausel?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen.