In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Reha- und Pflegeeinrichtungen werden vertragsrelevante Willenserklärungen ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und dem Versicherer abgegeben – sofern einzelne Vertragsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
Vertragsrelevante Willenserklärungen im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen:
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Ausnahme: Aus einzelnen Vertragsbestimmungen kann sich ausdrücklich etwas anderes ergeben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Rechtlich bedeutsame Erklärungen zum Vertrag laufen grundsätzlich direkt zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Nur wenn eine einzelne Vertragsbestimmung dies ausdrücklich anders regelt, kann davon abgewichen werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Zwischen wem werden Willenserklärungen zu diesem Vertrag abgegeben?
Die Abgabe von Willenserklärungen erfolgt ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja. Soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt, kann davon abgewichen werden.
Wer gilt als maßgeblicher Versicherungsnehmer?
Maßgeblich ist der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen.