Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen samt Folgeschäden abgesichert – abweichend von den AHB auch bei Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen.
Für Leitungsschäden gilt im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen folgendes:
- Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
- Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Werden bei der Tätigkeit Leitungen im Boden oder oberirdisch beschädigt, greift der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht. Das gilt sowohl für die Schäden an den Leitungen selbst als auch für die Folgeschäden, die sich daraus ergeben. Zusätzlich sind auch Schäden erfasst, die bei einer Tätigkeit unmittelbar an solchen Leitungen entstehen.
Häufige Fragen
Welche Leitungsschäden sind eingeschlossen?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Sind auch Folgeschäden mitversichert?
Ja, die sich aus den Leitungsschäden ergebenden Folgeschäden sind eingeschlossen.
Gilt der Schutz auch für Tätigkeitsschäden an Leitungen?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
In welchem Tarif gelten diese Regelungen?
Sie gelten in der Betriebshaftpflichtversicherung im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen.