In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Reha- und Pflegeeinrichtungen auch neu entstehende Risiken über die Vorsorgeversicherung sofort mitversichert – ohne besondere Anzeige, mit klaren Anzeigefristen und definierten Ausschlüssen.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf folgende Gefahren:
- Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) verbunden sind.
- Gefahren, die mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge verbunden sind.
- Gefahren, die mit Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen verbunden sind.
- Gefahren, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass neue Risiken, die erst nach Vertragsabschluss entstehen, im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort mitversichert sind – Sie müssen dafür zunächst keine gesonderte Meldung machen. Fordert der Versicherer Sie jedoch auf, ein neues Risiko anzuzeigen, sollten Sie diese Frist beachten, damit der Schutz nicht rückwirkend entfällt. Bestimmte Bereiche wie Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen sind hiervon ausgenommen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken automatisch versichert?
Ja. Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Schutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Welche Frist gilt für die Anzeige eines neuen Risikos?
Auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – muss jedes neu eingetretene Risiko binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung angezeigt werden.
Was passiert, wenn die Anzeige unterbleibt?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige keine Vereinbarung über den Beitrag zustande, fällt der Versicherungsschutz rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Gelten für die Vorsorgeversicherung eigene Versicherungssummen?
Nein. Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Welche Gefahren sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Gefahren im Zusammenhang mit Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), deren Herstellung oder Teilen, Tätigkeiten an ihnen (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023