Für Reha- und Pflegeeinrichtungen deckt die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden ab, die durch Abwässer entstehen. Erfahren Sie, welche Ausschlüsse gelten und welcher Selbstbehalt je Schadenereignis vorgesehen ist.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB:
- die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer.
Ausgeschlossen bleiben jedoch:
- Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Selbstbehalt je Schadenereignis:
- 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht Ihre Reha- oder Pflegeeinrichtung durch austretende Abwässer einen Sachschaden bei Dritten, für den Sie gesetzlich haften, ist dieser grundsätzlich mitversichert. Ausgenommen sind allerdings Schäden an Entwässerungsleitungen, die durch Verschmutzungen und Verstopfungen entstehen. An jedem Schadenereignis beteiligen Sie sich mit einem festgelegten Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Sind Sachschäden durch Abwässer mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden eingeschlossen, die durch Abwässer entstanden sind.
Welche Abwasserschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt je Schadenereignis?
Der Selbstbehalt beträgt je Schadenereignis 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Für welchen Bereich gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023