In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist im Bereich Reha und Pflegeeinrichtungen auch der Schutz gegen Vermögensschäden geregelt: Sie umfasst Verstöße aus versicherten Eigenschaften, Tätigkeiten und Rechtsverhältnissen – abgegrenzt zu Personen- und Sachschäden und mit klar benannten Ausschlüssen und Regeln zum Versicherungsfall.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten – von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
Definition Vermögensschäden:
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten.
Zeitlicher Umfang:
Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße.
Eintritt des Versicherungsfalles:
Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche:
- a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen (siehe aber Vertragsteil B.);
- b) Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- d) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
- e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- f) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
- g) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
- h) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
- i) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
- j) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
- k) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind;
- l) wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen (bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.).
Was bedeutet das konkret?
Neben Personen- und Sachschäden deckt die Betriebshaftpflicht im Bereich Reha und Pflegeeinrichtungen auch reine Vermögensschäden ab. Gemeint sind finanzielle Nachteile, die einem Dritten entstehen, ohne dass zuvor ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Verstößen, die während der Vertragslaufzeit vorkommen. Für den Versicherungsfall zählt dabei der Zeitpunkt des Verstoßes. Für eine Reihe von Bereichen – etwa bestimmte wirtschaftliche Geschäfte, wissentliche Pflichtverletzungen oder das Abhandenkommen von Sachen – gelten allerdings Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Was gilt als Vermögensschaden?
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten.
Wann gilt der Versicherungsfall bei einem Vermögensschaden als eingetreten?
Maßgeblich ist der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Bei einem Schaden durch fahrlässige Unterlassung gilt im Zweifel der Tag, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Schaden abzuwenden.
Welche Verstöße sind zeitlich vom Schutz umfasst?
Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Sind Vermögensschäden durch wissentliche Pflichtverletzung versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind.
Ist das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen mitversichert?
Nein. Das Abhandenkommen von Sachen – also auch von Geld, Wertpapieren und Wertsachen – ist ausgeschlossen. Bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.