In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif „Hausverwalter“ beteiligt sich der Versicherungsnehmer bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes an der Schadenersatzleistung. Erfahren Sie, welche Regeln bei mehreren Selbstbehalten gelten und wer alleiniger Beitragsschuldner ist.
Im Tarif „Hausverwalter“ gelten folgende Regelungen bezüglich der Selbstbehalte:
- Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
- Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
- Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.
Beitrag:
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Ein Selbstbehalt ist der Anteil eines Schadens, den Sie als Versicherungsnehmer selbst tragen. Bis zu dieser vereinbarten Höhe beteiligen Sie sich an der Schadenersatzleistung. Sind für einen Fall mehrere Selbstbehalte vorgesehen, kommt der höchste davon zur Anwendung. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt über den Versicherungsschutz abgedeckt.
Häufige Fragen
Was ist ein Selbstbehalt in der Betriebshaftpflicht für Hausverwalter?
Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung.
Welcher Selbstbehalt gilt, wenn mehrere vereinbart sind?
Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
Besteht auch bei unberechtigten Ansprüchen Versicherungsschutz?
Ja, für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
Wer ist Beitragsschuldner gegenüber der Haftpflichtkasse?
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
Gibt es besondere Selbstbehalte zu beachten?
Ja, auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.