Wer als Hausverwalter Photovoltaik-, Solar-, Wärme- oder Kleinwindanlagen betreibt, findet in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse klare Regeln: Mitversichert sind Besitz und Betrieb regenerativer Energieanlagen am versicherten Gebäude, ebenso Rückgriffsansprüche von Netzbetreibern und sogar Anlagen in Eigenmontage. Auch die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist genau festgelegt.
Mitversicherter Besitz und Betrieb regenerativer Anlagen:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück befinden. Diese Anlagen dienen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder Fremdversorgung, zum Beispiel:
- Photovoltaik-Anlagen
- Solar-Anlagen
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen
- Kleinwindanlagen
- Mini-Blockheizkraftwerke
Nicht versichert:
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)).
Rückgriffsansprüche:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
Versicherungssumme für Vermögensschäden:
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Eigenmontage:
Versichert sind auch Anlagen, die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Als Hausverwalter sind Sie über die Betriebshaftpflicht abgesichert, wenn Sie regenerative Energieanlagen wie Photovoltaik, Solarthermie, Wärmepumpen, Kleinwindanlagen oder Mini-Blockheizkraftwerke am versicherten Gebäude besitzen und betreiben. Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch Anlagen, die Sie selbst montiert haben, sowie bestimmte Rückgriffsansprüche von Netzbetreibern. Nicht abgedeckt ist hingegen die direkte Belieferung von Endkunden mit Strom. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Welche regenerativen Anlagen sind mitversichert?
Mitversichert sind Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung am bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück, zum Beispiel Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke.
Sind selbst montierte Anlagen versichert?
Ja. Versichert sind auch Anlagen, die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 EnWG).
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Vermögensschäden?
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Sind Rückgriffsansprüche von Netzbetreibern abgedeckt?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.