Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif „Hausverwalter“ schließt gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten ein und erweitert den Schutz auf öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif „Hausverwalter“ folgende Bestimmungen bezüglich der Auslösung von Fehlalarmen:
- Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
- Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Löst ein Hausverwalter versehentlich einen Alarm aus und entsteht dadurch bei einem Dritten ein Vermögensschaden, ist der Schutz für die daraus folgenden gesetzlichen Haftpflichtansprüche in diesem Tarif eingeschlossen. Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche sind in diesem Zusammenhang mitversichert. Diese Paraphrase dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch einen versehentlich ausgelösten Alarm versichert?
Ja. Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
Gilt der Schutz auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche?
Ja. Abweichend von Ziffer 1.1 AHB gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert.
Für welchen Tarif gelten diese Bestimmungen?
Sie gelten im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif „Hausverwalter“.
Welche Art von Schaden ist durch den Fehlalarm gedeckt?
Gedeckt sind Vermögensschäden bei Dritten, die durch den versehentlich ausgelösten Alarm entstehen.