In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Hausverwalter Schäden durch Umwelteinwirkungen von der eigenen Betriebsstätte mitversichert – zusätzlich gelten klare Regeln für das WHG-Restrisiko sowie das Anlagen- und Einwirkungsrisiko bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe.
Klarstellende Bestimmung
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Das liegt daran, dass der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse:
- Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
- Ansprüche gemäß anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für:
- Öl-/Fettabscheider
- Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern
Was bedeutet das konkret?
Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der eigenen Betriebsstätte ausgehen, sind grundsätzlich Teil des Versicherungsschutzes. Für Gewässerschäden gibt es dabei zwei gesonderte Bereiche: das allgemeine Restrisiko sowie das Anlagen- und Einwirkungsrisiko, etwa bei Öl- oder Fettabscheidern und Behältern für gewässerschädliche Stoffe. Für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz und vergleichbaren Regelungen ist ein separater Baustein vorgesehen.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden von der eigenen Betriebsstätte mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert, da der entsprechende Ausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Ausgenommen sind das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Bis zu welchem Fassungsvermögen sind Behältnisse für gewässerschädliche Stoffe versichert?
Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sind bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern mitversichert, ebenso wie Öl-/Fettabscheider – gemäß den Zusatzbedingungen für Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.
Was gilt für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz?
Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder gemäß anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bleiben von den Ausschlussbestimmungen erfasst. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Was umfasst das WHG-Restrisiko?
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes – als sogenanntes Restrisiko außer dem Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.