In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hausverwalter gilt für die Auslegung des Vertrages ausschließlich deutsches Recht – und zwar auch dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind. Zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Im Tarif Hausverwalter gilt hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Vertragsauslegung Folgendes:
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet – auch soweit Versicherungsnehmer / mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind – ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Bei allen Streitfragen rund um diesen Vertrag – etwa zu seinem Inhalt, Umfang, seiner Auslegung oder Gültigkeit – kommt deutsches Recht zur Anwendung. Das gilt auch dann, wenn ausländische Bezüge bestehen. Für die Klärung ist das Gericht am inländischen Firmensitz des deutschen Versicherungsnehmers vorgesehen.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Auslegung des Vertrages?
Für alle Rechtsstreitigkeiten zu Inhalt, Umfang, Auslegung oder Rechtsgültigkeit des Vertrages findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gilt deutsches Recht auch bei Auslandsbezug?
Ja. Deutsches Recht gilt auch dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Für welche Streitfragen gilt diese Regelung?
Sie gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023